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KurzzeitkennzeichenEin Kurzzeitkennzeichen kann für Probe- und Überführungsfahrten eingesetzt werden.Es gilt ab dem Tag der Beantragung und ist ab diesem Tag für maximal sechs Tage gültig. Das Kurzzeitkennzeichen kann nur für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und entweder bei der für den Erstwohnsitz des Halters zuständigen Zulassungsbehörde oder beim jeweiligen Fahrzeugstandort beantragt werden. Beantragen Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsbehörde, die für den Fahrzeugstandort zuständig ist, ist außerdem ein Kaufvertrag vorzulegen.Nach Ablauf des fünftägigen Zeitraums verliert es automatisch seine Gültigkeit, sodass die Kennzeichenschilder vom Kennzeicheninhaber vernichtet werden können. Sollte die endgültige Zulassung im Gültigkeitszeitraum erfolgen, sind die Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsbehörde vorzulegen und zu entwerten.Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung für den Zuteilungszeitraum haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen mit einem Vermerk in der Zulassungsbescheinigung beantragt werden, dass Fahrten nur zur nächstliegenden Prüfstelle im Landkreis Marburg-Biedenkopf oder einem angrenzenden Landkreis und zurück zulässig sind.Ist wegen Mängeln eine Wiedervorführung des Fahrzeuges erforderlich, dürfen Fahrten zu geeigneten Einrichtungen zur Reparatur im Landkreis Marburg-Biedenkopf oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ oder wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, werden Kurzzeitkennzeichen mit einem Vermerk zugeteilt, die entsprechende Fahrten zur nächsten Prüfstelle im Landkreis Marburg-Biedenkopf oder einem angrenzenden Bezirk ermöglichen.Dementsprechend kann ein Kurzzeitkennzeichen in den oben beschriebenen Fällen nur im Landkreis zugeteilt werden, der dem aktuellen Standort des Fahrzeugs entspricht. Für ein Kurzzeitkennzeichen sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:Kopie oder Original der Vorder- und Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I / des FahrzeugscheinsElektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen; alternativ kann diese auch vor Ort erworben werdenKopie oder Original des Nachweises über eine gültige Hauptuntersuchung, falls sich der Stempel der Prüfstelle auf der Rückseite der Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I / des Fahrzeugscheins befinden sollte / ggf. Sicherheitsprüfung Zulassung für natürliche Personen zusätzlich:Gültiger Ausweis oder Pass des Halters; Pässe, ausländische oder abgelaufene Ausweisdokumente mit Meldebescheinigung. Die Meldeabfrage kann ebenfalls kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werdenZulassungen für Minderjährige sind nur möglich, wenn der Halter bereits über die entsprechende Fahrerlaubnis des zuzulassenden Fahrzeugs verfügt (z. B. Begleitetes Fahren mit 17 Jahren, „BF 17“) und diese vorlegen kann. Außerdem sind die schriftliche Einwilligung und der Ausweis eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. Zulassung für juristische Personen zusätzlich:Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen; abgelaufene Handelsregisterauszüge können kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde abgefragt werdenAusweis des Geschäftsführers im Original oder in Kopie. Bei einer Ausweiskopie ist ein Vermerk auf der Vollmacht zwingend notwendig, dass die vorgelegte Kopie mit dem Original-Ausweis übereinstimmt. Zulassung für Vereine zusätzlich:Auszug aus dem Vereinsregister, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Abgelaufene Auszüge aus dem Vereinsregister können kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde abgefragt werdenAusweis des Vereinsvorsitzenden im Original oder in Kopie. Bei einer Ausweiskopie ist ein Vermerk auf der Vollmacht zwingend notwendig, dass die vorgelegte Kopie mit dem Original-Ausweis übereinstimmt. Zulassung durch Dritte:VollmachtAusweis des Vollmachtgebers und Bevollmächtigten im Original oder in Kopie. Bei einer Ausweiskopie ist ein Vermerk auf der Vollmacht zwingend notwendig, dass die vorgelegte Kopie mit dem Original-Ausweis übereinstimmt.